Satzung des gemeinnützigen Vereins PAS e.V.
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „PAS“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „PAS e. V.“ (Petersburg Art Space)
2. Sitz des Vereins ist: Berlin
§2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von – Kunst und Kultur, – Wissenschaft und Forschung, – Bildung einschließlich der Studentenhilfe.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Die Organisation und Durchführung von künstlerischen, kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen sowie kleine Konzerte, Workshops, Lesungen, Filmabende, Videoinstallationen, Performances und Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Berlin führen. Ortsansässige Künstlerinnen und Künstler sollen durch die Aktivitäten des Vereins unterstützt und ihre Arbeiten einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Im Gegenzug werden Künstler/innen und Musiker/innen aus anderen Bezirken, Regionen und Ländern im Kunstverein PAS ein Forum finden, um ihre Arbeiten zu präsentieren. Der Verein ist offen für alle Sparten der Kunst.
- Die Schaffung eines internationalen Zentrums für interdisziplinäre Kunst. Der Verein stellt Kontakte her zwischen Künstlern verschiedenster Art und Kultur aus deren Konfrontation und Zusammenarbeit eine Forschungsstätte für experimentelle Musik und Kunst entstehen soll. Die Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
- Einzelne Projekte mit kultureller Bildung von Kindern und Jugendlichen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; insbesondere Einkünfte und Überschüsse sind restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat Ehren, ordentliche, fördernde, außerordentliche und ruhende Mitglieder.
2. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die durch besonders hervorzuhebende Leistungen für den Verein von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.
3. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die durch ihre finanzielle und aktive Mithilfe sowie durch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Vereinsarbeit unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeiträge, durch Arbeit auf eine bestimmte Zeitdauer oder Sachleistungen. Eine temporäre Mitgliedschaft ist möglich. Eine Stimmberechtigung haben diese Mitglieder nicht.
5. Außerordentliche Mitglieder können andere Vereine und Organisationen sein, welche die Zwecke des PAS e.V. anerkennen und unterstützen.
6. Ruhende Mitglieder: Ordentliche Mitglieder, die ihre satzungsmäßigen Pflichten aus unterschiedlichen Gründen nicht nachkommen, können anstelle eines Ausschlusses auf eigenen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes unter Ausschuss ihre Stimmberechtigung zu ruhenden Mitgliedern werden.
7. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
8. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
b. Auflösung des Vereins
c. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
d. Ausschluss aus dem Verein
2. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand wenn in Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a. Der künstlerische Beirat einstimmig den Ausschuss eines Mitglieds fordert.
b. Die durch Satzung den Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen verletzt wurden.
c. Der Beitragsrückstand trotz wiederholter Mahnung nicht beglichen wurde.
3. Die Entscheidung des Vorstandes kann auf der folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgehoben werden.
§6 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliedversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind volljähriges Ehrenmitglieder, die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Fördernde Mitglieder und ruhende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Wechsel der Anschrift und die Änderung der E- Mailanschrift ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
3. Alle Mitglieder haben die Interesse des Vereins zu fördern und sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Förderndes Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag. Volljährige ordentliche Mitglieder und volljährige Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§9)
2. der Vorstand (§10)
3. der künstlerische Beirat (§11)
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, in Textform, z. B. E-Mail, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
c. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der gewählten Organe
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
e. Berufung des künstlerischen Beirates
f. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 1⁄4 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl des Versammlungsleiters.
5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter festgestellt. Die Mitgliederversammlung ist beschussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens 25% – bei Satzungsänderungen ordnungsgemäß erfolgte und mindestens 35% – der stimmberechtigten Mitglieder der Einladung gefolgt sind.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet soweit nicht anders in der Satzung festgelegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfassung. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstand Vorstandsmitglied kann den Verein im Sinne von §26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle.
4. Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörde Einwände im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Vereins und dessen Satzung haben, können die erforderlichen Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden. Die vorgenommenen Veränderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern umgehend in Textform, z. B. E-Mail mitzuteilen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl nach Ablauf der Amtszeit bzw. nach konstruktivem Misstrauensantrag erfolgt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus und wird dadurch die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, wählt der Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder ein Ersatzmitglied bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Neuwahl des vakant gewordenen Vorstandspostens anzukündigen ist.
7. Der Vorstand ist berechtigt, Personen mit der Tätigkeit von Rechtgeschäften für Innenverhältnisse, als auch gegenüber Dritten, zu bevollmächtigen. Über die Rechtsgeschäfte muss der Vorstand die Mitgliederversammlung jährlich in Kenntnis setzen.
8. Weiterhin ist der Vorstand berechtigt, einen Geschäftsführer/in zu bestellen und entsprechend eines festzulegenden Rahmens rechtsgeschäftlich im Innen- und im Außenverhältnis zu bevollmächtigen.
9. Die Haftung der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder ist gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
10. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Eine Vorstandsvergütung ist möglich.
11. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Honorarverträge abzuschließen und Angestellte zu beschäftigen.
§11 Künstlerischer Beirat
1. Der Verein kann einen künstlerischen Beirat berufen. Über seine mögliche Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des künstlerischen Beirates müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
2. Der künstlerische Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er hat bis zu fünf Mitglieder. Die Mitglieder des Beirates wählen ihren Vorsitzenden.
3. Die Aufgaben des künstlerischen Beirates bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche.
4. Der künstlerische Beirat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Jahr. Beiratssitzungen finden auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden oder auf Anregung von mindestens zwei Beiratsmitgliedern statt.
§ 12 “Artist in Residence” – Programm
1. Der Verein bietet ein “Artist in Residence”-Programm an, das es Künstlern ermöglicht, eine bestimmte Zeit in PAS e. V. zu leben und zu arbeiten.
2. Die Künstler werden über ein Bewerbungsverfahren ausgewählt, das die Arbeiten, die Arbeitsweise und erwünschte Konzepte für Workshops oder ähnliches, die die Künstler abhalten und begleiten sollen, bewertet.
3. Die Künstler erhalten freie Übernachtungsmöglichkeit und einen Atelierbereich für die Dauer des Aufenthalts.
4. Zum Abschluss der “Artist in Residence”-Zeit sollen die Künstler ein Kulturevent, Performance, Ausstellung, Installation usw. bestücken, die vom Verein kuriert wird.
§13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn in einer Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin hier insbesondre an den Bezirkskulturfond im Bezirk Mitte (Moabit) Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Übertragung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Berlin, den 02.09.2019